3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie

Mit dem ,,Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz’‘ vom 19. Oktober 2022 wurde neben der Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen von 19 Prozent auf 7 Prozent rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 den Arbeitgebern eine weitere Entlastungsmöglichkeit für ihre Beschäftigten an die Hand gegeben.


Arbeitgeber haben im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren.


Diese sogenannte ,,Inflationsausgleichprämie’‘ können Arbeitgeber an jeden Arbeitnehmer auszahlen, unabhängig davon, ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten, einen Minijobber oder einen Auszubildenden handelt. Allerdings handelt es sich bei diesem Steuerfreibetrag um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Einen Anspruch auf Zahlung der (anteiligen) Inflationsausgleichprämie besteht für Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. 


Dem Arbeitgeber steht es somit frei, ob, in welcher Höhe oder in welchen Teilzahlungen er die Inflationsausgleichprämie gewährt. Sofern er sich zur Auszahlung entschließt, kann diese entweder in einem Betrag erfolgen, ober aber auch auf mehrere Teilzahlungen bis zum 31. Dezember 2024 aufgeteilt werden.


Im Falle einer Gewährung ist der Zuschuss auf der Gehaltsabrechnung als Ausgleich für die Inflation zu kennzeichnen, zum Beispiel durch die Bezeichnung als ,,Inflationsausgleichprämie’‘.


Zusätzlich wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ebenfalls erweitert, sodass bei einkommensabhängigen Sozialleistungen die Inflationsausgleichprämie nicht als Einkommen angerechnet wird.