Temporäre Senkung der Umsatzsteuer für Gaslieferungen

Mit dem ,,Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz’‘ vom 19. Oktober 2022 wurde für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen sowie die Lieferung von Fernwärme von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt.

Wer profitiert von der Ermäßigung?


Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 eine Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes erlassen.


Danach sind Gas- und Wärmebelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. 


Im Ergebnis führt dies dazu, dass derjenige Umsatzsteuersatz gilt, der am Ende eines jeweiligen Ablesezeitraums gilt, auch wenn zu Beginn des Berechnungszeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat. Sofern die Ablesezeiträume zwischen dem 30. September 2022 und dem 1. April 2024 enden, sind die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen. Enden die Ablesezeiträume nach dem 31. März 2024 beträgt der Umsatzsteuersatz für die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums wieder 19 Prozent.


In den Fällen, in denen statt einer Gesamtleistung mehrere Teilleistungen erbracht werden, kommt es für die Anwendung der Änderungsvorschrift auf den jeweiligen Zeitpunkt der einzelnen Teilleistungen an.


Für welche Arten von Gas gilt die Ermäßigung?


Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt innerhalb des Ermäßigungszeitraums für die Lieferung von Erdgas, LNG (verflüssigtes Erdgas), Biogas, Bio-LNG, LPG (zur Wärmeerzeugung) und CNG (als Kraftstoff). Nicht begünstigt sind LPG (als Kraftstoff) und Propangas.


Neben der Lieferung von Gas gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz (Fernwärme).


Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette


Das Bundesministerium für Finanzen stellt zudem klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer für eine zwischen dem 30. September 2022 und dem 1. November 2022 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den Regelsteuersatz von 19 Prozent ausgewiesen und abgeführt hat und eine Berichtigung des Umsatzsteuerausweises nicht erfolgt. Eine Berichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG ist nicht erforderlich. Der Leistungsempfänger kann die in der Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen.


Entsprechendes gilt für Umsätze für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer, für die er die Steuer nach § 13b UStG schuldet.


Darüber hinaus enthält das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen Regelungen, die bei der Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen zu berücksichtigen sind.