BAG: Arbeitgeber müssen Arbeitszeit kontrollieren

Mit Beschluss vom 13.09.2022 ( 1 ABR 22/21) hat das BAG in einer prozessual eingegliederten Frage zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Arbeitszeit entschieden, dass bereits heute bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet ist, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.

Damit ist ein etwaig geforderter Gesetzentwurf (auch zur Umsetzung des Auf das EuGH-Urteil von 2019, wonach Arbeitszeiten durch ein elektronisches System erfasst werden müssten) wohl vorerst nicht mehr unbedingt nötig.

Wie nun diese Pflicht aus dem generalistischen des § 3 Abs. 2 Nr. 1  Arbeitsschutzgesetz in concreto umgesetzt werden muss, dürfte abzuwarten warten.